Gemäß § 24 der Satzung des Versorgungswerkes der Steuerberater in Baden-Württenberg kann ein Mitglied auf Antrag ein einmaliger oder wiederholter Zuschuss zu den Kosten notwendiger, besonders aufwendiger medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen gewährt werden, wenn seine Berufsfähigkeit infolge Krankheit oder eines körperlichen Gebrechens oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte oder Sucht gefährdet, gemindert oder ausgeschlossen ist und sie durch diese Rehabilitationsmaßnahmen voraussichtlich erhalten, wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Der Zuschuss ist rechtzeitig vor Einleitung der Maßnahmen schriftlich zu beantragen.
Bei dem Zuschuss handelt es sich um eine Ermessensleistung des Versorgungswerkes der Steuerberater in Baden-Württemberg.
Der einmalige oder wiederholte Zuschuss zu den Kosten einer medizinischen Reha erfordert mindestens drei Monate Beiträge oder der Bezug von Berufsunfähigkeitsrente.
Rentenberater sind Steuerberatern bei der Beantragung einer medizinischen Reha behilflich.
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