Montag, 27. Januar 2014

Abänderung des Versorgungsausgleiches

Heute habe ich eine Erstberatung in Sachen Versorgungsausgleich gehabt.

Hintergrund: Die Ehe wurde 1983 geschieden. Meine Mandantin erhielt eine Anwartschaft aus Versorgungsausgleich von ca. 1000 DM in das Rentenkonto der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen. Ihr geschiedener Mann war Hauptkommissar.

Thema: Vorabprüfung, ob ein Antrag auf Abänderung des Versorgungsausgleichs für meine Mandantin positiv ist.

Durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 wird der Höchstruhegehaltssatz bei den Beamten schrittweise von 75 v.H. auf 71,75 v.H. abgesenkt.  Weiterhin ist der Wegfall bzw. Verminderung von Sonderzahlungen zu berücksichtigen.

Die begünstigende Mandantin hat im Rahmen des Versorgungsausgleichs mehr erhalten, als dem Verpflichteten verblieben ist.

Ergebnis der Vorabprüfung: Es empfiehlt sich keinen Abänderungsantrag beim Familiengericht zu stellen.

Hinweis: Es kommt grundsätzlich zu keiner Neuberechnung des Versorgungsausgleichs, wenn der geschiedene Mann bei Ende der Ehezeit noch nicht die höchste Dienstaltersstufe erreicht hat oder noch durch eine Beförderung in der Besoldungsgruppe noch aufsteigen kann (BGH FamRZ 1987, 918; FamRZ 1999, 137).






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