Montag, 27. Januar 2014

Abänderung des Versorgungsausgleiches

Heute habe ich eine Erstberatung in Sachen Versorgungsausgleich gehabt.

Hintergrund: Die Ehe wurde 1983 geschieden. Meine Mandantin erhielt eine Anwartschaft aus Versorgungsausgleich von ca. 1000 DM in das Rentenkonto der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen. Ihr geschiedener Mann war Hauptkommissar.

Thema: Vorabprüfung, ob ein Antrag auf Abänderung des Versorgungsausgleichs für meine Mandantin positiv ist.

Durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 wird der Höchstruhegehaltssatz bei den Beamten schrittweise von 75 v.H. auf 71,75 v.H. abgesenkt.  Weiterhin ist der Wegfall bzw. Verminderung von Sonderzahlungen zu berücksichtigen.

Die begünstigende Mandantin hat im Rahmen des Versorgungsausgleichs mehr erhalten, als dem Verpflichteten verblieben ist.

Ergebnis der Vorabprüfung: Es empfiehlt sich keinen Abänderungsantrag beim Familiengericht zu stellen.

Hinweis: Es kommt grundsätzlich zu keiner Neuberechnung des Versorgungsausgleichs, wenn der geschiedene Mann bei Ende der Ehezeit noch nicht die höchste Dienstaltersstufe erreicht hat oder noch durch eine Beförderung in der Besoldungsgruppe noch aufsteigen kann (BGH FamRZ 1987, 918; FamRZ 1999, 137).






Samstag, 11. Januar 2014

Migräne und GdB 50 beim Sozialgericht Stuttgart

Eine Mandantin mit durchschnittlich 15 Attacken im Monat kam zu mir in die Beratung. Sie hat auf den Erstantrag Schwerbehinderung beim Landratsamt Böblingen bezüglich Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Gebrauchseinschränkung beider Füße, Migräne und Depressiver Verstimmung einen Grad an Behinderung von 10 erhalten.

Ich habe den Sachverhalt geprüft und für die Migräne in mittelgradiger Verlaufsform einen GdB von 40 und für die Depressionen einen GdB von 20 und insgesamt einen Gesamt-GdB von 50 geschätzt.

Nach Widerspruchsbegründung zu Migräne hat das Versorgungsamt wegen Kopfschmerzsyndrom und Depression einen Teil-Abhilfebescheid mit GdB von 30 gegeben und im übrigen meinen Widerspruch bezüglich einer Schwerbehinderung abgelehnt.

Nach Einreichung der Klage vor dem Sozialgericht Stuttgart wurden die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen befragt. Hierbei handelte sich sich um einen Neurologen und Schmerztherapeuten.

Mit neurologisch-psychiatrisches Gutachten wurde eine Migräne ohne Aura mit hoher Attackenfrequenz und zusätzliche schmerzmittelinduzierte Kopfschmerzen sowie eine Anpassungsstörung mit leicht ausgeprägter depressiver Reaktion festgestellt.

Nach Ansicht des Gutachters führt die Migräne zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit und des alltäglichen Lebens.

Der Gutachter schätzte den Grad der Behinderung für die depressive Anpassungsstörung auf 20 und für die Migräne auf 50.

Nun liegt mir das Anerkenntnis des Regierungspräsidium Stuttgart bezüglich einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 ab Antragstellung vor.

Link: Migräne und Schwerbehinderung