Das Flexirentengesetz wurde am Freitag, den 21. Oktober 2016 vom Bundestag verabschiedet. Es bedarf allerdings noch der Zustimmung des Bundesrates, bevor es veröffentlicht werden kann.
Statt der starren monatlichen Hinzuverdienstgrenzen von 14 x 450 Euro soll es eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro geben. Soweit der Verdienst die Freigrenze von 6300 Euro übersteigt, wird der übersteigende Betrag mit 40 Prozent auf die Teilrente angerechnet.
Untergrenze wird die Vollrente zuzüglich den 525 Euro Hinzuverdienst sein. Obergrenze die monatliche Bezugsgröße multipliziert mit dem besten Wert der Entgeltpunkte aus den letzten 15 Jahren.
Die Rentenversicherungsträger haben den zukünftigen Verdienst jeweils zum 1. Juli zu prognostizieren. Fällt der Hinzuverdienst aufgrund Tariflohnerhöhung oder Mehrarbeitsvergütung höher aus als prognostiziert, kommt es zu einer Überzahlung.
Für die Rentner wird diese Verfahrensweise nicht einfacher. Zwar gibt es nicht mehr wie früher die Stufenabsenkungen auf die 2/3, 1/2 oder 1/3 Rente bei einem Cent Überschreitung, Überzahlungen sind dennoch nicht zu vermeiden. Das neue Verfahren ist kompliziert und sehr personaltintensiv für die Deutsche Rentenversicherung.
Es wird ein hoher Beratungsbedarf auf die Rentenversicherungsträger und Rentenberater hinzukommen. Letzendlich wird es ein Arbeitsbeschaffungsprogramm für Rentenberater.
Einen weiteren Artikel zur "Flexirente" sehen Sie auf der Homepage www.sommer-und-kollegen.de
Der bloggende Rentenberater zeigt Fälle aus der Praxis: Sozialversicherung, Betrieblicher Altersversorgung, Beamtenversorgung, Private Personenversicherung
Samstag, 22. Oktober 2016
Montag, 3. Oktober 2016
Überzahlung Zuschuss zur Krankenversicherung - Verspätete Meldung KK
Es gibt zahlreiche Fälle in der Praxis, in der Versicherte durch verspätete Meldung der gesetzlichen Krankenkasse eine Überzahlung bezüglich Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI haben.
Betroffen sind freiwillige Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Anspruch auf Zuschuss nach § 106 SGB VI. Wenn die Voraussetzungen der freiwilligen Versicherung wegfallen z.B. durch fehlende Überschreitung der Jahresentgeltgrenze oder durch Aufgabe der selbständigen Tätigkeit ist die gesetzliche Krankenkasse nach § 201 Abs. 5 SGB VI verpflichtet, dem Rentenversicherungsträger den Wechsel der Krankenversicherungseigenschaft unverzüglich mitzuteilen.
In diesen Fällen werden die Versicherten nach § 24 SGB X angehört und nach Eingang der Äußerung der Versicherten der Bescheid nach § 48 SGB X aufgehoben und manchmal eine erhebliche Überzahlung im fünfstelligen Bereich festgestellt.
Eine Verwaltungspraxis in der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) nimmt einen atypischen Fall zur Bescheidsaufhebung an, wenn für den Berechtigten eines Beitragszuschusses zur KVdR nachträglich Versicherungspflicht entsteht, die sich aus einer verspäteten Meldung der zuständigen Krankenkasse ergibt.
In diesen Fällen empfiehlt es sich innerhalb der Rechtsbehelfsfrist einen Rentenberater oder Fachanwalt für Sozialrecht aufzusuchen, der Akteneinsicht beantragt und den Widerspruch begründet. Der Rentenberater hilft im Widerspruchs- und Klageverfahren.
Bei Anerkennung eines atypischen Sachverhalts verzichten die Rentenversicherungsträger häufig auf die Hälfte der Überzahlung, wenn eine fachgerechte Begründung eingereicht wird.
Betroffen sind freiwillige Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Anspruch auf Zuschuss nach § 106 SGB VI. Wenn die Voraussetzungen der freiwilligen Versicherung wegfallen z.B. durch fehlende Überschreitung der Jahresentgeltgrenze oder durch Aufgabe der selbständigen Tätigkeit ist die gesetzliche Krankenkasse nach § 201 Abs. 5 SGB VI verpflichtet, dem Rentenversicherungsträger den Wechsel der Krankenversicherungseigenschaft unverzüglich mitzuteilen.
In diesen Fällen werden die Versicherten nach § 24 SGB X angehört und nach Eingang der Äußerung der Versicherten der Bescheid nach § 48 SGB X aufgehoben und manchmal eine erhebliche Überzahlung im fünfstelligen Bereich festgestellt.
Eine Verwaltungspraxis in der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) nimmt einen atypischen Fall zur Bescheidsaufhebung an, wenn für den Berechtigten eines Beitragszuschusses zur KVdR nachträglich Versicherungspflicht entsteht, die sich aus einer verspäteten Meldung der zuständigen Krankenkasse ergibt.
In diesen Fällen empfiehlt es sich innerhalb der Rechtsbehelfsfrist einen Rentenberater oder Fachanwalt für Sozialrecht aufzusuchen, der Akteneinsicht beantragt und den Widerspruch begründet. Der Rentenberater hilft im Widerspruchs- und Klageverfahren.
Bei Anerkennung eines atypischen Sachverhalts verzichten die Rentenversicherungsträger häufig auf die Hälfte der Überzahlung, wenn eine fachgerechte Begründung eingereicht wird.
Freitag, 15. Juli 2016
Altersrente für besonders langjährig Versicherte - Fehlende Monate
Im Mai 2016 habe ich eine Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund bezüglich der Wartezeit von 45 Jahren für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte geprüft.
Hierbei wurde festgestellt, das die Wartezeit mit derzeit 519 Monaten nicht erfüllt war.
Aus der Rentenauskunft ergeben sich 511 Monate Beitragszeit und 11 Monate Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit. Es sind jedoch nur 8 Monate berücksichtigt worden.
Für die Wartezeit von 45 Jahren zählen u.a. Pflichtbeiträge, freiwillige Beiträge, Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung (Arbeitslosengeld 1, Unterhaltsgeld, Schlechtwetter-, Insolvenz- oder Kurzarbeitergeld)
Mit Schriftsatz der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 21.06.2016 wurde bei der Überprüfung auf Grund meines Schreibens festgestellt, dass der Zeitraum 30.10. - 31.12.1978 nicht als zu berücksichtigte Zeit vorgemerkt wurde. Die Vormerkung wurde von der DRV entsprechend nachgeholt und eine neue Rentenauskunft mit 11 Monate zu berücksichtigende Anrechungszeiten erstellt.
Die Deutsche Rentenversicherung bittet das Versehen zu entschuldigen.
Was bedeutet das für Sie? Soweit Sie eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte beantragen möchten, sind die Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit zu klären. Diese sind zwar im Versicherungsverlauf als Zeiten der Arbeitslosigkeit berücksichtigt. Zu klären wäre jedoch, ob Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II geleistet wurde. Der Leistungsbezug wegen Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II wird für die 45 Jahre nicht berücksichtigt.
Hierbei wurde festgestellt, das die Wartezeit mit derzeit 519 Monaten nicht erfüllt war.
Aus der Rentenauskunft ergeben sich 511 Monate Beitragszeit und 11 Monate Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit. Es sind jedoch nur 8 Monate berücksichtigt worden.
Für die Wartezeit von 45 Jahren zählen u.a. Pflichtbeiträge, freiwillige Beiträge, Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung (Arbeitslosengeld 1, Unterhaltsgeld, Schlechtwetter-, Insolvenz- oder Kurzarbeitergeld)
Mit Schriftsatz der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 21.06.2016 wurde bei der Überprüfung auf Grund meines Schreibens festgestellt, dass der Zeitraum 30.10. - 31.12.1978 nicht als zu berücksichtigte Zeit vorgemerkt wurde. Die Vormerkung wurde von der DRV entsprechend nachgeholt und eine neue Rentenauskunft mit 11 Monate zu berücksichtigende Anrechungszeiten erstellt.
Die Deutsche Rentenversicherung bittet das Versehen zu entschuldigen.
Was bedeutet das für Sie? Soweit Sie eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte beantragen möchten, sind die Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit zu klären. Diese sind zwar im Versicherungsverlauf als Zeiten der Arbeitslosigkeit berücksichtigt. Zu klären wäre jedoch, ob Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II geleistet wurde. Der Leistungsbezug wegen Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II wird für die 45 Jahre nicht berücksichtigt.
Freitag, 17. Juni 2016
Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebietes (AAÜG)
Versicherte in der ehemaligen DDR waren bis zu der damaligen Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 600 Mark bzw. 7.200 Mark jährlich in der Sozialversicherung (SVA) versichert. Seit 1.3.71 gab es die zusätzliche freiwillige Zusatzversicherung (FZR) mit der Möglichkeit Beiträge für ein monatliches Bruttoentgelt über 600 Mark bis zu 1.200 Mark einzuzahlen.
Daneben gab es Zusatzversorgungs-systeme der Intelligenz (Ingenieure, Lehrer, Ärzte, Künstler, Wissen-schaftler, Hochschullehrer). I
Nach § 2 Abs. 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) werden die in den Versorgungssystemen nach Anlage 1 Nr. 1 bis 22 und Anlage 2 erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in der ehemaligen DDR auf Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Alters und Todes zum 31. Dezember 1991 in die Rentenversicherung überführt.
Im Rahmen der Kontenklärung ist ein Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwart-schaften bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der ehemaligen DDR in Berlin einzureichen. Im Versicherungsverlauf tauchen diese Zusatzversorgungssysteme unter dem Begriff AAÜG auf.
Rentenberater Sommer hilft Ihnen bei der Frage, ob ein Anspruch auf eine Zusatzversorgung wie z.B. der technischen Intelligenz (Ingenieur) vorliegt und bei der Antragstellung. Bei schwierigen Fällen kooperieren wir mit Rentenberatern aus den Neuen Bundesländern.
In der Anlage 1 der Zusatzversorgungssysteme finden sich u.a.
Daneben gab es Zusatzversorgungs-systeme der Intelligenz (Ingenieure, Lehrer, Ärzte, Künstler, Wissen-schaftler, Hochschullehrer). I
Nach § 2 Abs. 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) werden die in den Versorgungssystemen nach Anlage 1 Nr. 1 bis 22 und Anlage 2 erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in der ehemaligen DDR auf Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Alters und Todes zum 31. Dezember 1991 in die Rentenversicherung überführt.
Im Rahmen der Kontenklärung ist ein Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwart-schaften bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der ehemaligen DDR in Berlin einzureichen. Im Versicherungsverlauf tauchen diese Zusatzversorgungssysteme unter dem Begriff AAÜG auf.
Rentenberater Sommer hilft Ihnen bei der Frage, ob ein Anspruch auf eine Zusatzversorgung wie z.B. der technischen Intelligenz (Ingenieur) vorliegt und bei der Antragstellung. Bei schwierigen Fällen kooperieren wir mit Rentenberatern aus den Neuen Bundesländern.
In der Anlage 1 der Zusatzversorgungssysteme finden sich u.a.
- Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (Ingenieure, Ingenieur-Ökonomen, Konstrukteure, Architekten, Techniker aller Spezialgebiete)
- Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen,
- Altersversorgung der Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und anderer Hochschulkader in konfessionellen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens,
- Freiwillige zusätzliche Versorgung für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und andere Hochschulkader in konfessionellen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens,
- Freiwillige zusätzliche Versorgung für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und andere Hochschulkader in staatlichen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens einschließlich der Apotheker in privaten Apotheken,
- Altersversorgung der Ärzte und Zahnärzte in eigener Praxis,
- Altersversorgung der Ärzte und Zahnärzte in privaten Einrichtungen des Gesundheitswesens,
- Freiwillige zusätzliche Versorgung für Tierärzte und andere Hochschulkader in Einrichtungen des staatlichen Veterinärwesens,
- Altersversorgung der Tierärzte in eigener Praxis,
- Zusätzliche Versorgung der künstlerisch Beschäftigten des Rundfunks, Fernsehens, Filmwesens sowie des Staatszirkusses der DDR und des VEB Deutsche Schallplatte (Regisseure, Schauspieler , Maskenbildner, Kostümbildner und Souffleusen)
- Zusätzliche Versorgung der künstlerisch Beschäftigten in Theatern, Orchestern und staatlichen Ensembles ( Kapellmeister, Orchestermusiker, Dramaturgen, Choreographen, Sänger)
- Zusätzliche Versorgung für freiberuflich tätige Mitglieder des Schriftstellerverbandes der DDR,
- Zusätzliche Altersversorgung für freischaffende bildende Künstler (Kunsthandwerker),
- Zusätzliche Altersversorgung der Ballettmitglieder im Rahmen der Anordnung über die Gewährung einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen der DDR (Balletmeister)
- Zusätzliche Versorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung (Lehrer, Erzieher, Kindergärtnerinnen)
Sonntag, 29. Mai 2016
Fehler bei Rentenbescheid Witwenrente - Einkommensanrechnung Aufstockungsbetrag Altersteilzeit
Eine Mandantin legte mir einen Rentenbescheid Große Witwenrente bezüglich einer Prüfung der Einkommensanrechnung vor. Hierbei wurde eine Überzahlung in Höhe von 391,76 Euro festgestellt.
Bei den Witwenrenten ist Arbeitsentgelt im Rahmen der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI zu berücksichtigen.
Die Witwe arbeitet als Altenpflegerin seit 1. Dezember 2015 in Altersteilzeit. Bei der Einkommensanrechnung wurde nicht berücksichtigt, daß der Aufstockungsbetrag vom Bruttoentgelt abzuziehen wäre.
Das Bundessozialgericht hat mit Entscheidung vom 17.04.2012 entschieden, das es sich bei dem steuerfreien Aufstockungsbetrag nicht um Arbeitsentgelt handelt.
Mein Widerspruch wurde voll abgeholfen. Die Überzahlung von 391,76 Euro ist als gegenstandslos anzusehen. Stattdessen hat die Neuberechnung eine Nachzahlung für den Zeitraum vom 01.07.2015 bis 30.04.2016 in Höhe von 140,52 Euro ergeben.
Meine Widerspruchskosten von 380,80 Euro wurden Ende Mai 2016 überwiesen. Für meine Mandantin war das Widerspruchsverfahren insoweit kostenfrei.
Bei den Witwenrenten ist Arbeitsentgelt im Rahmen der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI zu berücksichtigen.
Die Witwe arbeitet als Altenpflegerin seit 1. Dezember 2015 in Altersteilzeit. Bei der Einkommensanrechnung wurde nicht berücksichtigt, daß der Aufstockungsbetrag vom Bruttoentgelt abzuziehen wäre.
Das Bundessozialgericht hat mit Entscheidung vom 17.04.2012 entschieden, das es sich bei dem steuerfreien Aufstockungsbetrag nicht um Arbeitsentgelt handelt.
Mein Widerspruch wurde voll abgeholfen. Die Überzahlung von 391,76 Euro ist als gegenstandslos anzusehen. Stattdessen hat die Neuberechnung eine Nachzahlung für den Zeitraum vom 01.07.2015 bis 30.04.2016 in Höhe von 140,52 Euro ergeben.
Meine Widerspruchskosten von 380,80 Euro wurden Ende Mai 2016 überwiesen. Für meine Mandantin war das Widerspruchsverfahren insoweit kostenfrei.
Montag, 14. März 2016
Sozialrecht Stuttgart - Führer durch den Sozialrechtsdschungel
Viele Menschen werden im Sozialrechtsdschungel von Behörde zu Behörde
verwiesen und jeder Sachbearbeiter sagt etwas anderes. In meinen
Sozialrechtsberatungen in Stuttgart tauchen diese Probleme besonders
häufig in Rentenfragen wegen Erwerbsminderung auf. So verweist die
Krankenkasse auf die Deutsche Rentenversicherung oder die Agentur für
Arbeit. Die Mandanten haben keinen Navi bezüglich der optimalen
"Wegstrecke". Hier setzt der Rentenberater und Rechtsbeistand für
Renten- und Sozialrecht an. Nähere Informationen unter dem Link:
http://www.sommer-und-kollegen.de/blog/Sozialrecht%20Stuttgart%20-%20F%C3%BChrer%20durch%20den%20Sozialrechtsdschungel.aspx
http://www.sommer-und-kollegen.de/blog/Sozialrecht%20Stuttgart%20-%20F%C3%BChrer%20durch%20den%20Sozialrechtsdschungel.aspx
Mittwoch, 27. Januar 2016
Krankentagegeld - Versicherungspflicht in der gesetzlichen RV auf Antrag
Privat Krankenversicherte mit Anspruch auf Krankentagegeld haben bei
längerer Arbeitsunfähigkeit ein Problem, ohne es zu wissen. Sie beziehen
zwar von ihrem Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld, es
werden jedoch nicht automatisch Pflichtbeiträge, wie bei der
gesetzlichen Krankenkasse, in die gesetzliche Rentenversicherung
eingezahlt.
Weitere Informationen: http://www.sommer-und-kollegen.de/blog/Krankentagegeld%20-%20Versicherungspflicht%20in%20der%20Rentenversicherung%20auf%20Antrag.aspx
Weitere Informationen: http://www.sommer-und-kollegen.de/blog/Krankentagegeld%20-%20Versicherungspflicht%20in%20der%20Rentenversicherung%20auf%20Antrag.aspx
Abonnieren
Posts (Atom)