In letzter Zeit prüft die Deutsche Rentenversicherung bei Betriebsprüfungen die Fremdleistungen. Auf dem Schirm sind die freiberuflichen Physiotherapeuten.
Die freiberuflichen Physiotherapeuten arbeiten in einer fremden Praxis, haben keine eigene Kassenzulassung und geben durchschnittlich 30 % ihrer Umsätze als Praxisaufwendungen
an den Praxisinhaber ab.
Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist § 7 Abs 1 SGB IV in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung.
Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs 1 S 1 SGB IV); Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation
des Weisungsgebers (§ 7 Abs 1 S 2 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass
der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit,
Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht
dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein.
Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit
über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten
Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen.
In einer Entscheidung des BSG vom 24.3.2016, Aktenzeichen B 12 KR 20/14 R wurde dargelegt, dass die Kassenzulassung kein Indiz für eine abhängige Beschäftigung
sei. Soweit der Erstkontakt über den Praxisinhaber stattfindet gilt dies als starkes Indiz für eine abhängige Beschäftigung. Anders sieht es aus, wenn es sich um Kunden des freiberuflichen Physiotherapeuten
handelt (Urteil BSG vom 14.9.1989, Aktenzeichen 12 RK 64/87).
Maßgebend sind stets die konkreten Umstände des individuellen Sachverhalts.
Es ist hilfreich vor einer Statusanfrage mit einem auf Statusverfahren spezialisierten Rentenberater oder Fachanwalt für Sozialrecht die Umstände des Einzelfalles zu
besprechen um eine Beitragsnachforderung zu vermeiden.
Derzeit bearbeite ich zwei Fälle mit Beitragsnachforderungen von 33.000 Euro und 58.000 Euro.