Sonntag, 20. Februar 2011

Bulimia nervosa (Bulimie) und Rente wegen Erwerbsminderung

Unter Bulimie wird die Ess-Brech-Sucht bezeichnet. Der Begriff Bulimie stammt aus dem Griechischen und heißt frei übersetzt "Ochsenhunger". Das Krankheitsbild Bulimie wird unter den Essstörungen, in der Klassifikation des ICD-10 mit F 50.2 eingeordnet.

Die Kriterien des ICD-10, F 50.2 Bulimia Nervosa sind:
  1. Andauernde Beschäftigung mit Essen, unwiderstehliche Gier nach Nahrungsmitteln;
  2. Essattacken, bei denen in kurzer Zeit sehr große Mengen an Nahrung konsumiert werden.
  3. Versuch dem dickmachenden Effekt von Nahrungsmitteln durch verschiedene ausgleichende Verhaltensweisen entgegenzusteuern: selbst herbeigeführtes Erbrechen, Missbrauch von Abführmitteln, zeitweilige Hungerperioden, Einnahme von Appetitzüglern, Schilddrüsenpräparaten oder Diuretika. Bei Diabetikerinnen kann es zur Vernachlässigung der Insulinbehandlung kommen.
  4. Krankhafte Furcht dick zu werden und eine scharf definierte Gewichtsgrenze, die weit unter dem prämorbiden, medizinisch als "gesund" betrachtet wird.
  5. Häufige Vorgeschichte einer Episode mit Anorexia nervosa mit einem Intervall von einigen Monaten bis mehreren Jahren. Diese Episode kann voll ausgeprägt gewesen sein oder eine verdeckte Form mit mäßigem Gewichtsverlust und/oder einer vorübergehenden Amenorrhoe.
Das Durchschnittsalter der an Bulimie Erkrankten ist bei 18 Jahren. In leichteren Fällen wird eine ambulante Psychotherapie, in stärkeren Fällen eine stationäre Psychotherapie empfohlen.
Der Grundsatz "Rehabilitation vor Rente" hat bei dieser Altersgruppe Vorrang. Soweit nach der Rehabilitation der Tagesablauf immer noch durch stundenlangen Wechsel von Essanfällen und Erbrechen stark beeinträchtigt ist, wird das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumindest vorübergehend reduziert sein.

In diesen Ausnahmefällen wird der Rentenversicherungsträger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung feststellen. Da die jungen Frauen häufig noch keine 60 Monate Beiträge aus rentenversicherungspflichtigter Beschäftigung haben, kann die Rente wegen Fehlen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen abgelehnt werden. Zu Prüfen wäre hier die vorzeitige Wartezeiterfüllung.

Rentenberater sind in Fragen von Krankengeldzahlung, Rehamaßnahme und einer eventuellen Rente den Bulimie-Betroffenen behilflich.

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