Montag, 7. Februar 2011

Pauschbeträge für behindete Menschen nach § 33 b EStG

Ich vertrete Eltern mit einem Kind im Alter von 15 Jahren, das an einem Asberger-Autismus erkrankt ist. In einem Klageverfahren vor dem Sozialgericht in Stuttgart beantrage ich einen Grad der Behinderung von 60 rückwirkend ab Geburt.

Laut Aussage des Steuerberaters wird der Pauschbetrag von dem Gesamtbetrag der Einkünfte als außergewöhnliche Belastung abgezogen, was zur Folge hat, dass sich das zu versteuernde Einkommen und damit die festzusetzende Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer rückwirkend bis zur Geburt des Kindes verringert und die zuviel bezahlte Steuer zurückerstattet wird.

Das Finanzamt Stuttgart II schließt sich den Ausführungen des Steuerberaters an. "Die Feststellung des Grades einer Behinderung im Sinne des § 33b EStG ist ein außersteuerlicher Grundlagenbescheid der die Finanzbehörden bindet, auch dann, wenn sie nach Ablauf der für steuerliche Grundlagenbescheide geltenden Festsetzungsfrist ergehen. In Ihrem Streitfall könnten also die Steuerbescheide zurück bis 1995 geändert werden."
  • (1) Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem behinderten Menschen unmittelbar infolge seiner Behinderung erwachsen, kann er an Stelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag nach Absatz 3 geltend machen. (Behinderten-Pauschbetrag).
  • (2) Die Pauschbeträge erhalten
    • 1. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung auf mindestens 50 festgestellt ist;
    • 2. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung auf weniger als 50, aber mindestens auf 25 festgestellt ist, wenn
      • a) dem behinderten Menschen wegen seiner Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, und zwar auch dann, wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden worden ist, oder
      • b) die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht.
  • (3) Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung. Als Pauschbeträge werden gewährt bei einem Grad der Behinderung
    • von 25 und 30 310 Euro,
    • von 35 und 40 430 Euro,
    • von 45 und 50 570 Euro,
    • von 55 und 60 720 Euro,
    • von 65 und 70 890 Euro,
    • von 75 und 80 1.060 Euro,
    • von 85 und 90 1.230 Euro,
    • von 95 und 100 1.420 Euro.
    • Für behinderte Menschen, die hilflos im Sinne des Absatzes 6 sind, und für Blinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 3.700 Euro.
Einzelheiten zu den steuerrechtlichen Regelungen erfahren Sie bei einem Steuerberater oder bei einem Lohnsteuerhilfeverein, Informationen zur rückwirkenden Erhöhung der Schwerbehinderung erhalten Sie bei ihrem Rentenberater.

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