Sonntag, 6. Februar 2011

Selbständiger Handwerker und Versicherungspflicht

Der selbständige Handwerker mit der Pflicht zur Eintragung in die Handwerksrolle (Abteilung A) in der Rechtsform des Einzelunternehmers ist in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Er kann sich nach Vorliegen von 216 Monaten Pflichtbeiträgen auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien.

Alternativ kann eine Kapitalgesellschaft wie die GmbH gegründet werden, um eine Versicherungspflicht zu vermeiden.

Ob sich der selbständige Handwerker sich für die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung oder für eine private Altersversorgung entscheidet, hängt von bestimmten persönlichen Voraussetzungen wie Alter und Gesundheit ab.

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