Dienstag, 1. Februar 2011

Kosten der Vertretung durch den VdK im Widerspruchsverfahren nicht erstattungsfähig

Die 8. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hat aufgrund mündlicher Verhandlung am 03.09.2008 entschieden, das für die von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH entstandene Kosten der Vertretung im Widerspruch nicht erstattungsfähig sind.

Die Behörde hat nur die notwendigen Aufwendungen im Vorverfahren im Umfang der Pauschale für Auslagen (Portokosten) in Höhe von 18,00 € übernommen.

Die Ablehnung der Behörde die Kostenpauschale der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH für die Vertretung im Widerspruch zu zahlen, hat das Sozialgericht für rechtmäßig bestätigt.

Weder die Satzung des VdK Landesverbandes Baden-Württemberg e.V. noch das „Statut für die Kostenanforderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH“ - einer hundertprozentigen Tochter des Landesverbandes, die die Rechtsvertretung des Klägers übernommen hatte - seien eine ausreichende Grundlage für die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruches gegen Dritte, da sie nicht erkennen ließen, unter welchen Voraussetzungen sowie in welcher Höhe die Forderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH gegen das Mitglied für die Rechtsdienstleistung entstehe und insbesondere, ob das Mitglied sie in dieser Höhe auch endgültig trage.

Die Bestimmungen entsprächen damit nicht den vom Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 29.03.2007 (Az.: B 9a SB 3/05 R) aufgestellten Anforderungen für die Kostenerhebung bei der Vertretung durch einen Verband. Das BSG habe eine satzungsrechtliche Grundlage gefordert, die das Mitglied nicht besser stelle als bei Beauftragung eines Rechtsanwalts.

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