Sonntag, 6. Februar 2011

Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und Versicherungspflicht

Der Arbeitnehmerähnliche Selbständige ist ein Selbständiger, der auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist. Bei Handelsvertretern ist der Auftraggeber der Prinzipal und nicht der Kunde, so dass eine Versicherungspflicht ach dann eintritt, wenn der Handelsvertreter verschiedene Produkte anbietet und mit einer Vielzahl von Kunden Verträge abschließt.

Im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist, wer den überwiegenden Teil der Betriebseinnahmen (= 5/6) von ihm erhält.

Keine Versicherungspflicht tritt ein, wenn im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit regelmäßig ein versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt wird.

Der Existengründer kann sich für einen Zeitraum von drei Jahren auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Eine weitere Befreiung erfolgt nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger versicherungspflichtig werden.

Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen