Sonntag, 6. Februar 2011

Familienangehörige eines Selbständigen und Versicherungspflicht

Familienangehörige eines Einzelunternehmers wie Ehegatte, Sohn, Tochter oder Geschwister können bei einer Vorliegen von erheblichem Unternehmerrisiko selbständig sein ohne selbst ein Gewerbe angemeldet zu haben. Früher wurden viele Statusanträge positiv von den gesetzlichen Krankenkasse beschieden und bis zu 30 Jahre zurück Beiträge erstattet worden. Im Rahmen knapper Sozialversicherungskassen werden die Statusanträge bezüglich selbständiger Tätigkeit häufig abgelehnt. Soweit dennoch ein Antrag für eine selbständige Tätigkeit durchgeht, werden nur noch maximal für 4 Jahre zurück die Sozialversicherungsbeiträge erstattet.

Im übrigen gilt einen Antrag auf Prüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status zu stellen vor dem Hintergrund, das die Agentur für Arbeit ansonsten einen Antrag auf Arbeitslosengeld ablehnen könnte.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen