Heute war eine beamtete Lehrerin in meiner Beratung. Hintergrund der Beratung war, das sie beabsichtigt ihren geschiedenen 75-jährigen Ehemann wieder zu heiraten. Es fand eine für mich sehr interessante komplexe Beratung zum Thema der "nachgeheirateten Witwe" statt.
Soweit eine Frau einen 65-jährigen Landesbeamten nach Eintritt in den Ruhestand heiratet, handelt es sich um eine sogenannte Nachheirat im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 3 Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW). Es besteht kein Anspruch auf Witwengeld. Dies gilt auch wenn die Ehegatten nach Scheidung wieder geheiratet haben. Entscheidend ist die letzte Ehe.
Die "nachgeheiratete Witwe" hat Anspruch auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrages gem. § 36 LBeamtVGBW im Umfang 75 v.H. des Witwengeldes, sofern keine teilweise Versagung erfolgt.
Eine teilweise Versagung gem. § 34 LBeamtVGBW erfolgt, wenn die Witwe mehr als zwanzig Jahre jünger als der Verstorbene ist und aus der Ehe ein Kind nicht hervorgegangen ist. Hier wird der Unterhaltsbeitrag für jedes angefangene Jahr des Altersunterschieds über zwanzig Jahre um 5 Prozent gekürzt, jedoch höchstens um 35 Prozent.
Der Unterhaltsbeitrag wird um das anrechenbare Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen gekürzt gem. § 68 LBeamtVGBW.
Passive 65-jährige Beamte im Ruhestand können insoweit eine jünger als 45-jährigen Ehefrau kaum über Hinterbliebenenversorgung absichern. Soweit die Ehefrau älter ist, kann dennoch durch Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen kein Auszahlungsanspruch der Witwe entstehen.
Bitte lassen Sie sich bei einem Rentenberater mit erweiterter Registrierung für Beamtenversorgung beraten.
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