Die Rechtsberatungs- und Prozesskosten sowie an Rentenberater gezahlte Honorare, die im Zusammenhang mit Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus privaten Rentenversicherungen sowie aus der betrieblichen Altersversorgung stehen, werden von den Finanzämter als Werbungskosten anerkannt (BdF IV B 5-S 2255-357/9).
Es muss keine Mitgliedschaft wie bei einer Gewerkschaft oder bei VdK abgeschlossen werden. Es gibt keine versteckte Mitgliedskosten.
In der Erstberatung können die Chancen für
- die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung,
- die Gewährung einer Verletztenrente nach Arbeitsunfall,
- eine Schwerbehinderung
Gerne können Sie auch eine Zweitmeinung neben VdK, Gewerkschaft oder einem Rechtsanwalt in einem Widerspruchs- oder Klageverfahren einholen.
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