Er suchte mich mit der Frage auf, ob er eine Tätigkeit als Beifahrer für die Fahrten von behinderten Kindern im Umfang einer geringfügigen Beschäftigung aufnehmen darf. Hierbei geht es um eine Fragestellung der konkreten Verweisung.
Laut den Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung in § 2 "Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?" steht in Satz 2 folgendes:
- Übt die versicherte Person jedoch eine andere, ihrer Ausbildung oder Erfahrung und bisherigen Lebensstellung entsprechende berufliche Tätigkeit konkret aus, liegt keine Berufsunfähigkeit vor.
- Als entsprechend wird dabei nur eine solche Tätigkeit angesehen, die keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und auch in ihrer Vergütung und der Sozialen Stellung nicht erheblich unter das Niveau der bislang ausgeübten beruflichen Tätigkeit absinkt.
Die frühere bislang ausgeübte Tätigkeit meines Mandanten war selbständiger Gastronom und Koch. Jetzt würde er eine abhängige Beschäftigung als Beifahrer im Umfang einer geringfügigen Beschäftigung ausüben.
Laut einer Entscheidung des OLG Nürnberg vom 1.12.1988 - 8 U 23/88, VersR 1989, 693 = r + s 1989, 165 ist bei einer Minderung des monatlichen Bruttolohns von etwa 40 % von einer Ungleichwertigkeit der Lebensstellung und damit einer Unzumutbarkeit auszugehen.
Die Versicherung kann ihn nicht auf diese konkrete Tätigkeit verweisen, weil sie nicht mehr der früheren sozialen Stellung entspricht.
Im zweiten Prüfungsschritt ging ich noch der Frage einer medizinischen Nachprüfung (Nachprüfungsverfahren) im Zusammenhang mit der Meldung der geringfügigen Beschäftigung bei der Versicherung nach. Bei der Analyse wurde die notwendige medizinische psychiatrische und orthopädische Behandlung in entsprechendem Umfang angesprochen (Stichwort: Beweiswürdigung).
Es empfiehlt sich für alle BU-Rentner, die einer Beschäftigung nachgehen wollen, sich vorher bei einem Rentenberater und Versicherungsberater abquecken zu lassen, ob bei Beschäftigungaufnahme nicht die BU wegen konkreter Verweisung auf eine Beschäftigung entzogen wird. Hierzu sind die individuellen Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung maßgeblich.
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