Bei einem 50-jährigen Kläger wurde der Antrag auf Rente wegen medizinischer Rehabilitation wegen einer Depression zunächst abgelehnt. Im Rahmen einer Einweisung wurde er in einer psychosomatischen Klinik 6 Wochen stationär behandelt. Der dortige Chefarzt empfahl eine medizinische Rehabilitation. Ein erneuter Antrag auf Rehabilitation wurde im Rahmen einer Belastungserprobung in der Schmieder Klinik, Neurologischen Klinik, stattgegeben.
Ich habe im Widerspruchs- und Klageverfahren auf das Wunsch- und Wahlrecht hingewiesen und beantragt den Kläger in einer bestimmten psychosomatische Klinik stationär behandeln zu lassen.
Im Entlassungsbericht der Akutklinik wurde eine schwere depressive Episode diagnostiziert.
Im Rahmen eines Erörterungstermines beim Sozialgericht Stuttgart wurde von der Beklagtenvertreterin erklärt, das eine Belastungserprobung für den Kläger positiv sei. Sie wich nicht von der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes ab. Ich erwiderte, das es sich bei der Schmiederklinik um eine Neurologische Klinik handelt und kaum schwerpunktmässig psychosomatische Krankheiten behandelt werden.
Vor dem Erörterungstermin wurden keine behandelnde Ärzte als sachverständige Zeugen gehört.
Die Beklagte wird nach mehr als 1 Stunde Erörterungstermin im Rahmen eines Vergleichs verpflichtet nach einer psychosomatischen Klinik mit der Möglichkeit der Belastungserprobung zu suchen. Hierbei war es mir wichtig, das schwerpunktmäßig eine stationäre psychosomatische Behandlung stattfindet.
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