Ich habe im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Stuttgart eine über 90-jährige Mandantin vertreten, die zudem an Demenz litt.
Die Mandantin bezog neben der Altersrente eine Witwenrente. Im Rahmen von § 97 SGB VI muss eine Witwenrente bei dem Rentenantrag auf Altersrente angegeben werden. Der Sohn der Mandantin hatte damals den Antrag für die Altersrente erstellt. Er erklärte mir das er die Angaben zum Bezug einer Witwenrente im Rentenantrag ausgefüllt habe.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat die Regelaltersrente jahrelang ohne Einkommensanrechnung wegen gleichzeitigem Bezug der Hinterbliebenenrente gezahlt. Im Rahmen einer späteren Plausibilitätsprüfung über die EDV wurde dieser Fehler erkannt und die Witwe wegen der Überzahlung aus Einkommensanrechnung angehört und danach der frühere Witwenrentenbescheid für die Vergangenheit und für die Zukunft nach § 45 SGB X aufhoben und ein neuer Bescheid wegen Witwenrente mit niedrigerem Zahlbetrag festgestellt.
Aus der Akteneinsicht der Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund ergab sich, dass die Unterlagen aus früherer Zeit zum großen Teil vernichtet wurden und nur noch der frühere Rentenbescheid der Regelaltersrente vorlag.
Das Problem der Klägerin war, das keine Kopie des Rentenantrages vorlag und somit die Beweislast für die Fehlerfreiheit des Rentenantrages bei der Klägerin liegt.
Die Beklagte hat allerdings im Rahmen einer Ermessensentscheidung das hohe Alter und die schwere Erkrankung der Klägerin nicht berücksichtigt.
Im Rahmen eines Vergleiches wurde in der mündlichen Verhandlung eine Reduktion der Überzahlung im Umfang von 1/3 vor dem Hintergrund des hohen Alters und der schweren Erkrankung der Klägerin beschlossen.
Hätte die Beklagte eine Kopie des Rentenantrages vorlegen können, wäre eine Aufhebung für die Vergangenheit und für die Zukunft wegen Fristablauf und Vertrauensschutz nicht mehr möglich gewesen.
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