(1) Einkommen (§§ 18a bis 18e Viertes Buch) von Berechtigten, das mit einer
- Witwen- oder Witwerrente,
- Erziehungsrente,
- Waisenrente an ein über 18 Jahre altes Kind
zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Dies gilt nicht bei Witwenrenten oder Witwerrenten, solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt.
(2) Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich
- bei Witwenrenten, Witwerrenten oder Erziehungsrenten das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts,
- bei Waisenrenten das 17,6fache des aktuellen Rentenwerts
(3) Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:
- Waisenrente,
- Witwenrente oder Witwerrente,
- Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.
(4) Trifft eine Erziehungsrente mit einer Hinterbliebenenrente zusammen, ist der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente das Einkommen zugrunde zu legen, das sich nach Durchführung der Einkommensanrechnung auf die Erziehungsrente ergibt.
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