Ein Mandant faxte mir einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung bezüglich Ablehnung eines Antrags auf medizinische Leistungen für eine 59-jährige Frau zu.
Laut dem MDK-Gutachten vom 22.04.2010 erlitt meine Mandantin im Oktober letzten Jahres ein Hirn-Aneurysma. Es folgten eine Operation mit erneuter Blutung und nachfolgendem Schlaganfall mit erneuter Blutung und nachfolgendem Schlaganfall mit spastischer Hemiparese rechts.
Den Antrag hat ein Sozialmediziner des ärztlichen Dienstes der Deutschen Rentenversicherung geprüft und hat die Ablehnung mit der Schwere der Erkrankung und ihren Folgen (Pflegestufe 2) begründet.
Das heißt grundsätzlich zunächst das bei Pflegestufe 2 keine medizinische Rehabilitation mehr erbracht werden soll.
Die Leistungen zur Teilhabe (medizinische Rehabilitation) haben nach § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Vorrang vor Rentenleistungen.
Wer hat ähnliches erlebt?
Bei Schlaganfallpatienten ist eine medizinische Rehabilitation lebensnotwendig. Insoweit rege ich an bei Ablehnungen einer Rehabilitation einen Rentenberater aufzusuchen.
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