Ein Mandant hat gestern noch bei mir angerufen und wollte heute dringend einen Termin in unserer Kanzlei. Folgender Sachverhalt liegt vor: Mandant war bei einem Gutachter bezüglich weiterer Zahlung von Krankentagegeld. Er hat Krebs und wird von seinen Fachärzten behandelt. Das Krankentagegeld wird bis zur Feststellung einer Berufsunfähigkeit, längstens bis zum 65. Lebensjahr (Theorie) gezahlt. Soweit der Gutachter Berufsunfähigkeit feststellen sollte, wird das Krankentagegeld eingestellt.
Der Mandant ist Akademiker und wurde von einem Strukturvertrieb abgesichert bezüglich privater Krankenversicherung, Berufsunfähigkeit mit privater Rentenversicherung (BUZ). Er konnte aus finanziellen Gründen die Prämien für die BUZ nicht mehr tragen und hat die private Rentenversicherung beitragsfrei gestellt. Das bedeutet im gleichen Zug, das die private Berufsunfähigkeit ruht und keine Leistungen gewährt werden.
Was lernen wir daraus? Erstens einmal das eine Trennung von Risiko und Altersversorgungsabsicherung erfolgen soll. Wegen Provisionsmaximierung werden diese Kunden von Vermittlern häufig falsch beraten. Zweitens fehlte es an einer Absicherung bezüglich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Arbeitsunfähigkeit auf Antrag gem. § 4 Abs. 2 SGB VI. Der Beitrag (2010) bei BBG bemisst sich auf 875,60 € monatlich und muss extra bei Krankentagegeld berücksichtigt werden.
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