Samstag, 27. November 2010

Was ist ein 109-Gutachten?

In Klageverfahren vor dem Sozialgericht oder Landessozialgericht haben Kläger die Möglichkeit nach negativem Gerichtsgutachten nach § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einen Gutachter eigener Wahl über das Sozialgericht oder Landessozialgericht gemäß § 109 SGG zu beantragen.

Auf dem gleichen Fachgebiet wie z.B. Psychiatrie, Orthopädie darf nur einmal ein Gutachten nach § 109 SGG beantragt werden. Das Antragsrecht ist insoweit verbraucht.

Hier nehmen die Sozialgerichte häufig einen Vorschuss in Höhe zwischen 1.000,00 bis 1.500,00 €. Dieser Vorschuss ist vom Kläger zu tragen. Das Sozialgericht sendet eine Kostenverpflichtungserklärung an den Kläger bzw. den Prozessbevollmächtigten (Rentenberater) bezüglich überschießenden Kosten. Der Rentenberater klärt über die Rechtsschutzversicherung des Mandanten, ob diese die 109-Kosten übernimmt (Kostendeckungsanfrage). Im allgemeinen übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten. Manchmal fragen die Rechtsschutzversicherungen ob das 109-Gutachten sinnvoll sei.

Nach Abschluss des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht oder Landessozialgericht kann ein Antrag gestellt werden, die verauslagten Kosten für das gemäß § 109 SGG eingeholte Gutachten auf die Staatskasse zu übernehmen. Diesem Antrag wird dann entsprochen, wenn das Gutachten wesentlich zur Sachaufklärung beigetragen hat.

Gesetzestext § 109 SGG:

§ 109 SGG

(1) Auf Antrag des Versicherten, des Behinderten, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muss ein bestimmter Arzt gutachterlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

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