Die Deutsche Rentenversicherung hat mit Datum vom 19.07.2010 einen Bescheid mit einer Überzahlung für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis 31.08.2010 in Höhe von 3.221,34 € erlassen.
Laut Bescheid wurde die Rente neu berechnet, weil sich Daten zur freiwilligen bzw. privaten Krankenversicherung geändert haben, der Zuschuss zur Pflegeversicherung nicht mehr zu zahlen ist und der für die Berechnung maßgebende Beitragssatz ab 01.07.2005 um 0,9 Prozentpunkte infolge einer Rechtsänderung gesenkt wurde.
Ich sehe die Aufhebung des Zuschussbescheides für die Vergangenheit für meinen 88-jährigen Mandanten gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X als problematisch an.
Eine Aufhebung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 4 SGB X tritt dann ein, wenn der Betroffene wusste oder nicht wusste, das er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
Mein Mandant hat den Rentenversicherungsträger von einer Änderung des Krankenversicherungsschutzes in Kenntnis gesetzt. Insoweit kann wohl nicht von Bösgläubigkeit ausgegangen werden.
Ich rate allen Betroffen mit einer Überzahlung des Zuschusses zur Krankenversicherung diesbezüglich einen Rentenberater aufzusuchen, der Akteneinsicht bei der Deutschen Rentenversicherung nimmt und den Widerspruch entsprechend begründet. Es besteht eine gute Chance, das der Rentenversicherungsträger nach Begründung durch den Rentenberater auf die Hälfte der Überzahlung verzichtet.
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