Eine Mandantin legte mir einen Rentenbescheid Große Witwenrente bezüglich einer Prüfung der Einkommensanrechnung vor. Hierbei wurde eine Überzahlung in Höhe von 391,76 Euro festgestellt.
Bei den Witwenrenten ist Arbeitsentgelt im Rahmen der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI zu berücksichtigen.
Die Witwe arbeitet als Altenpflegerin seit 1. Dezember 2015 in Altersteilzeit. Bei der Einkommensanrechnung wurde nicht berücksichtigt, daß der Aufstockungsbetrag vom Bruttoentgelt abzuziehen wäre.
Das Bundessozialgericht hat mit Entscheidung vom 17.04.2012 entschieden, das es sich bei dem steuerfreien Aufstockungsbetrag nicht um Arbeitsentgelt handelt.
Mein Widerspruch wurde voll abgeholfen. Die Überzahlung von 391,76 Euro ist als gegenstandslos anzusehen. Stattdessen hat die Neuberechnung eine Nachzahlung für den Zeitraum vom 01.07.2015 bis 30.04.2016 in Höhe von 140,52 Euro ergeben.
Meine Widerspruchskosten von 380,80 Euro wurden Ende Mai 2016 überwiesen. Für meine Mandantin war das Widerspruchsverfahren insoweit kostenfrei.