Freitag, 14. Januar 2011

Grad der Behinderung bei Hüft-TEP

Durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 17.12.2010 ergeben sich gravierende Verschlechterungen bei der Bewertung der Hüft-Endoprothesen.

Es werden Mindest-GdB angegeben, die für Hüft-Endoprothesen bei bestmöglichem Behandlungsergebnis gelten. Bei eingeschränkter Versorgungsqualität sind höhere Werte angemessen.

Die Versorgungsqualität kann insbesondere beeinträchtigt sein durch

  • Beweglichkeits- und Belastungseinschränkung,
  • Nervenschädigung,
  • deutliche Muskelminderung,
  • ausgeprägte Narbenbildung
Die in der GdS-Tabelle angegebenen Werte schließen die bei der jeweiligen Versorgungsart üblicherweise gebotenen Beschränkungen ein.

Bei einseitiger Endoprothese (Hüft-TEP) beträgt der GdB mindestens 10 v.H. (nicht mehr 20) und bei beidseitiger Endoprothse beträgt der GdB mindestens 20 v.H. (nicht mehr 30 v.H.)

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