Durch die
Dritte Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 17.12.2010 werden Mindest-GdB angegeben, die für Ellenbogen-Endoprothesen bei bestmöglichem Behandlungsergebnis gelten. Bei eingeschränkter Versorgungsqualität sind höhere Werte angemessen.
Die Versorgungsqualität kann insbesondere beeinträchtigt sein durch
- Beweglichkeits- und Belastungseinschränkung,
- Nervenschädigung,
- deutliche Muskelminderung,
- ausgeprägte Narbenbildung
Die in der GdS-Tabelle angegebenen Werte schließen die bei der jeweiligen Versorgungsart üblicherweise gebotenen Beschränkungen ein.
Bei einseitiger Totalendoprothse des Ellenbogengelenks beträgt der GdB mindestens 30 v.H. und bei beidseitiger Totalendoprothsen der Ellenbogengelenke mindestens 50 v.H.
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