Existenzgründer haben häufig in den ersten drei Jahren ein Negativeinkommen.
Sofern im letzten Kalenderjahr vor der Arbeitsunfähigkeit laut Steuerbescheid negative Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit vorlagen, besteht kein Krankengeldanspruch aus der gesetzlichen Krankenversicherung. Soweit der Existenzgründer positive Einkünfte im laufenden Kalenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit hat, aber im letzten Kalenderjahr negative Einkünfte ändert sich nichts am fehlenden Krankengeldanspruch.
Dies gilt auch für Existenzgründer, die erst im letzten Kalenderjahr ihre selbständige hauptberufliche Tätigkeit aufgenommen haben, siehe Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 06.11.2008 Az. B 1 KR 8/08.
Für Existenzgründer mit einer privaten Krankentagegeldabsicherung gilt ähnliches.
Maßgeblich für die Berechnung des Nettoeinkommens ist der Durchschnittsverdienst der letzten zwölf Monate vor Antragstellung bzw. Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, soweit der Tarif keinen anderen Zeitraum vorsieht (§ 4 II S. 2 Musterbedingungen/Krankentagegeld).
Entscheident ist der abgeschlossene Versicherungsvertrag mit den jeweiligen Tarifbestimmungen.
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