Heute habe ich eine Widerspruchsbegründung in einer Schwerbehinderungsangelegenheit beim Landratsamt Böblingen, Versorgungsamt in Stuttgart, erstellt.
Laut Befundbericht des behandelnden Neurologen wird die Diagnose eines Verdacht auf sensibles Querschnittsyndrom, gesichert Hemiparese, Verdacht auf Myelopathie gestellt.
Unter einer Querschnittlähmung (syn.: Paraplegie, spinales Querschnittsyndrom, Querschnittläsion, Transversalsyndrom) wird eine Kombination von Symptomen verstanden, die bei Unterbrechung der Nervenleitung im Rückenmark (Spinalisation) auftritt. Die Ursache können Verletzungen des Rückenmarks (z. B. bei Wirbelbrüchen), aber auch Tumore und andere spezielle Erkrankungen (z. B. Multiple Sklerose) sein, Seite „Querschnittlähmung“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 30. Dezember 2011, 07:43 UTC.
Unter einer Hemiparese wird eine Lähmung bzw. inkomplette Kraftminderung verstanden. Die Myelopathie ist eine Schädigung des Rückenmarks der Halswirbelsäule.
Bei Rückenmarksschädigungen mit unvollständigen, leichter Halsmarkschädigung mit beidseits geringen motorischen und sensiblen Ausfällen, ohne Störung der Blasen und Mastdarmfunktion schlagen die Versorgungsmedizinischen Grundsätze einen Einzel-GdB zwischen 30 und 60 v.H. vor.
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