Sonntag, 22. Januar 2012

Vertrauensschutzregelung Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Für Versicherte, die vor dem 01.01.2007 als schwerbehinderte Menschen nach § 2 Abs. 2 SGB IX anerkannt waren und entweder

  • vor dem 01.01.1955 geboren sind und vor dem 01.01.2007 Altersteilzeitarbeit vereinbart haben oder
  • Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben

werden die Altersgrenzen nicht angehoben. Für diese Personengruppe verbleibt es bei der Altersgrenze 60 und 63.

Wichtig ist es diesen Vertrauensschutzaspekt im Vordruck R 240 unter Ziffer 3.1 und 3.2.2 auszufüllen.

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