Heute war eine Tupperberaterin bei mir in der Erstberatung mit folgendem Problem: Sie bezog eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit seit dem Jahr 1997 und war seit 1998 geringfügig selbständig bei Tupper als Beraterin tätig.
Der Rentenversicherungsträger teilte ihr mit, das sie die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit seit Beginn der Selbständigkeit zurückzahlen müsse.
Rechtsgrundlage ist § 44 Absatz 2 Satz 2 SGB VI alter Fassung bis zum 31.12.2000.
Nach dieser Rechtsvorschrift ist jemand nicht erwerbsunfähig, solange er selbständig tätig ist. Es kommt nicht auf die Höhe des Einkommens an. Auch bei geringfügigen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit gibt es keine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Nicht zu verwechseln ist diese Vorschrift mit der aktuellen Nachfolgeregelung des § 43 SGB VI, in dem die zweistufige Erwerbsminderungsrente geregelt wird. Bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit Rentenbeginn ab dem 01.01.2001 gilt neues Recht bezüglich den Erwerbsminderungsrenten, bei der eine selbständige Tätigkeit im Rahmen des zulässigen Hinzuverdienstes ausgeübt werden darf.
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