Viele Mandanten kommen zu mir als Rentenberater in die Erstberatung bezüglich dem Wunsch nach einer Frührente.
In der Frührentenberatung werden der frühestmögliche Rentenbeginn einer Frührente, Höhe der Rentenabschläge, Vermeidung oder Reduzierung von Rentenabschläge durch optimale Wahl der Rentenart, Höhe der Frührente und Fiktive Hochberechnung bis Rentenbeginn (manuelle Berechnung in der Beratung), angesprochen.
Versicherte der Jahrgänge vor dem 01.01.1951 können bei Vorliegen einer Wartezeit von 35 Jahren (siehe Rentenauskunft) noch die Frührente wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit wählen. Für qualifizierte Versicherte mit Jahrgang 1950 könnte sich das rechnen, da sie mit Rentenbeginn ab dem 63. Lebensjahr ohne Rentenabschläge in die Frührente gelangen.
Bei Vorliegen einer Schwerbehinderung in Höhe von mindestens 50 v.H. kann bei Erfüllung einer Wartezeit von 35 Jahren (siehe Rentenauskunft) eine Frührente wegen einer Schwerbehinderung beantragt werden. Versicherte der Jahrgänge bis 1951 können zum 63. Lebensjahr ohne Rentenabschläge in die Frührente. Häufig haben manche Mandanten eine Behinderung von 30 oder 40 v.H. und lassen die Möglichkeit der Prüfung einer Schwerbehinderung bei einem Rentenberater ungenutzt. In der Erstberatung werden die Chancen für eine Schwerbehinderung an Hand der Erkrankungen geprüft.
Bei der Frührentenberatung ist das korrekte Ausfüllen des Formulars R 240 unerlässlich. Für den Rentenversicherungsträger ist das Formular R 240 zum Prüfen von Vertrauensschutz wichtig. Bei Fehlern beim Ausfüllen ergeben sich Fehler im Rentenbescheid. Insoweit können Rentenberater Mandanten beim Wunsch nach einer Frührente unterstützen und beraten.
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