Für Versicherte, die vor dem 01.01.1951 geboren sind haben auch ohne Vorliegen einer Schwerbehinderung Anspruch auf eine Altersrente für Berufsunfähige und Erwerbsunfähige, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht sind, siehe § 236 a Abs. 3 SGB VI.
Insoweit lohnt es sich manchmal ein zweites Kreuz im Formular R 100 bei Altersrente für Berufsunfähige und Erwerbsunfähige zu machen, soweit die medizinischen Voraussetzungen und die Wartezeit von 420 Monaten vorliegen.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen können Versicherte wie bei Vorliegen einer Schwerbehinderung vor dem 63. Lebensjahr in Rente gehen.
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