Für Versicherte, die in der Zeit vom 1.1.1946 bis 31.12.1951 geboren sind und
- am 01.01.2004 arbeitslos bei der Agentur für Arbeit gemeldet waren oder
- das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 01.01.2004 erfolgt ist, nach dem 31.12.2003 beendet wurde oder
- die vor dem 01.01.2004 eine Vereinbarung über Altersteilzeit getroffen haben, die am 01.01.2004 noch bestanden hat oder
- vor dem 01.01.2004 eine befristete arbeitspolitische Maßnahme (z.B. Arbeitsbeschaffungsmaßnahme, Existenzgründungszuschuss, Eingliederungszuschuss, Einstellungszuschuss bei Neugründungen bewilligt, die vor dem 01.01.2004 noch nicht abgeschlossen war
gilt die Vertrauensschutzregelung, das keine Anhebung der Altersgrenze auf das 63. Lebensjahr erfolgt. Der frühestmögliche Rentenbeginn bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit ist dann das 60. Lebensjahr.
Haben Sie Fragen zu Vertrauensschutz und frühestmöglichem Rentenbeginn können Sie sich an einen unabhängigen Rentenberater wenden.
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