Soweit ein EM-Rentner vor Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung bei seinem Arbeitgeber den Urlaub wegen andauernder Arbeitsunfähigkeit nicht nehmen konnte, muss der Arbeitgeber seine(r)m Mitarbeiter(in) nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses den bisher nicht genommenen Urlaub abtreten, siehe Urteil des EuGH vom 21.1.2009.
Laut den rechtlichen Arbeitsanleitungen der Deutschen Rentenversicherung/Arbeitsgruppe "Hinzuverdienstgrenzen" gilt für die Urlaubsabgeltung folgendes:
"Wurde das Beschäftigungsverhältnis vor Rentenbeginn beendet und wird hieraus nach Rentenbeginn einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. eine Urlaubsabgeltung) erzielt, liegt kein Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB 6 vor."
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