Mittwoch, 13. April 2011

EM-Rente und nachgelagerte Besteuerung

Mit dem Alterseinkünftegesetz werden die gesetzlichen Renten ab 01.01.2005 nicht mehr mit günstigen Ertragsanteil, sondern mit der nachgelagerten Besteuerung von mindestens 50 % steuerpflichtig, soweit sie den gesetzlichen Grundfreibetrag (2011: 8.004) überschreiten.

Der Besteuerungsanteil der Rente richtet sich nach dem Renteneintritt. Der steuerpflichtige Rentenanteil steigt in Schritten von 2 % von 50 % im Jahre 2005 auf 80 % im Jahr 2020 und in Schritten von 1 % ab dem Jahr 2021 bis 100 % im Jahre 2040 an:

  • 2005: 50 %
  • 2006: 52 %
  • 2007: 54 %
  • 2008: 56 %
  • 2009: 58 %
  • 2010: 60 %
  • 2011: 62 %
  • 2011: 64 %
  • 2012: 66 %
  • 2013: 68 %
  • 2014: 70 %
Fragen in Sachen Besteuerung von Renten beantwortet Ihr Steuerberater.

Tipp:
Für den Fall einer Rente wegen Erwerbsminderung mit Rentenbeginn am 01.01.2004 und einer erstmaligen Auszahlung im Jahr 2006 über eine Rentennachzahlung hat das Finanzgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 11.03.2009, Az. 7 K 3215/08 sich für die nachgelagerte Besteuerung entschieden. Laut der Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18.11.2009, Az. 2 K 309/07 ist die Nachzahlung bis 31.12.2004 mit dem Ertragsanteil zu besteuern. Dagegen wurde Revision vor dem Bundesfinanzhof Az. X R 1/10 eingelegt.

Betroffene sollten unter Hinweis auf die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen.

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