Mit Bescheid vom 29.02.2008 wurde der Rentenbescheid vom 04.08.2006 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab. 01.11.2006 nach § 48 SGB X aufgehoben und für den Zeitraum vom 01.11.2006 bis 31.03.2008 eine Überzahlung von 739,95 E festgestellt.
In der Anhörung weist die Beklagte daraufhin, das die Rente im November 2006, Juli 2007 und Oktober 2007 bis Dezember 2007 wegen Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen nur in Höhe von 3/4 der vollen Erwerbsminderung zu leisten sei.
Laut einer Information der Deutschen Rentenversicherung Bund sind aus der Änderung des Tarifvertrages resultierende Gehaltsnachzahlungen, die für die Zeit vor Abschluss des Tarifvertrages gezahlt werden, im Rahmen der Hinzuverdienstgrenze unberücksichtigt zu lassen.
Insoweit ist die tariflichen Einmalzahlung für den Monat Juli 2007 für den Hinzuverdienst unbeachtlich.
Nach dem BSG-Urteil vom 23.03.1995, Az. 13 RJ 39/94 ist eine rückwirkende Aufhebung des Rentenbescheides bzw. eine Rückforderung nur in Höhe des die Grenze überschreitenden Mehrverdienstes zugelassen.
Mit Urteil vom 28.03.2011 wurde beim Sozialgericht Stuttgart beschlossen:
- Der Bescheid vom 29.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2008 wird aufgehoben, soweit der Bescheid vom 04.08.2006 für den Monat November 2006 um mehr als den Betrag von 330,45 €, für den Monat Oktober 2007 um mehr als den Betrag von 2,59 €, für den Monat November 2007 um mehr als den Betrag von 316,56 und für den Monat Dezember 2007 um mehr als den Betrag von 2,59 € aufgehoben wird und von der Klägerin mehr als 652,23 € erstattet verlangt werden.
- Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
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