Unabhängige Rentenberater vertreten Mandanten anwaltsähnlich im Bereich des Renten- und Sozialversicherungsrechts und rechnen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab. Sie dürfen ihre Mandanten auch in Klage- und Berufungsverfahren vor der Sozialgerichtsbarkeit vertreten.
Rentenberater erhalten ihr Honorar vom Mandant und sind nicht beim Rentenversicherungsträger beschäftigt. Insoweit gibt es auch keinen Interessenkonflikt.
Bei den Versichertenberatern, die häufig bei den gesetzlichen Krankenkassen beschäftigt sind, kann ein Interessengegensatz entstehen. Folgender Fall liegt zugrunde: Anruf beim Versicherten, er möge doch bei der Krankenkasse vorbeikommen für einen Termin beim "Rentenberater der DRV". Durch einen zu frühen Rentenantrag bei der Deutschen Rentenversicherung hätte mein Mandant einen finanziellen Schaden erlitten. Ich empfahl bei der Krankenkasse nichts zu unterschreiben, bevor ich es nicht durchgeschaut habe.
Die Versichertenberater sind die früheren Versicherungsältesten, nicht zu verwechseln mit den unabhängigen Rentenberatern. Die Versichertenberater sind ehrenamtlich tätig. Sie erstellen kostenlos Rentenanträge und klären Konten. Sie werden durch Pauschalbeträge entsprechend Zeit und Anzahl der Anträge von der Deutschen Rentenversicherung entschädigt. "Kostenlose" Versichertenberater sind gegenüber dem Rentenberater nicht unabhängig.
Unabhängige Rentenberater unterliegen der Schweigepflicht. Das gilt auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Rentenberater.
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