Freitag, 29. April 2011

Vergleich 50 v.H. beim Sozialgericht Stuttgart














Heute habe ich für eine Mandantin einen positiven Vergleich beim Sozialgericht Stuttgart bezüglich einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 v.H. abgeschlossen. Das Verfahren dauerte 2 1/2 Jahre wegen zwei 109-Gutachten und wegen Richterwechsel.

Das Versorgungsamt Stuttgart in Gestalt des Regierungs präsidiums hat vor der mündlichen Verhandlung eine Gesamt-Beurteilung abgegeben und einen Vergleichsvorschlag in Höhe von 40 v.H. abgegeben. Die Klägerin habe vom stationären Therapieprogramm gut profitieren können und sei in gutem psychischen und physischen Zustand.

  1. Depression, Seelische Störung = Teil GdB 30
  2. Funktionsbehinderung des rechten Kniegelenks, Lymphstauung beider Beine, Fersensporn links = Teil GdB 20
  3. Bluthochdruck = Teil GdB 10
  4. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Chronisches Schmerzsyndrom = Teil GdB 10
Im Entlassungsbericht der Psychosomatischen Klinik wurde eine schwere depressive Episode F 33.2 diagnostiziert. Wegen den seelischen Störungen hat die Deutsche Rentenversicherung Bund der Klägerin eine Zeitrente bewilligt. Insoweit ist die versorgungsärztliche Stellungnahme mit Vergleichsangebot nicht angenommen worden.

Der 109-Gutachter auf dem psychiatrischen Fachgebiet schlug einen Einzel-Wert von 40 v.H. bezüglich den psychischen Störungen vor. Der orthopädische 109-Gutachter hat bezüglich dem chronisch rezidivierenden degenerativem Lumbalsyndrom mit radikulärer Symptomatik L4/ L5, L5/S1 rechts und fortgeschrittenem HWS-Syndrom einen Einzel-GdB von 40 v.H. und für die Gonarthrose rechts betont einen Einzel-GdB von 30 v.H. sowie für das chronische Fußsyndrom, Fersensporn, Senk-Spreizfußbildung beiderseits einen Einzel-GdB von 10 v.H. vorgeschlagen.

Auf Initiative der Vorsitzenden Richterin kam ein Vergleich eines Gesamt-GdB von 50 v.H. seit Begutachtungsdatum beim Orthopäden am 16.10.2009 zustande. Hierbei wurde bezüglich dem chronisch rezidivierenden degenerativem Lumbalsyndrom ein Einzel-GdB von 20 v.H. angenommen (Erhöhung von 10 auf 20 v.H.). Der Gesamt-GdB 50 kam insoweit durch die Einzel-Werte 30 - 20 - 20 zustande.

Ohne Prozessbevollmächtigten wäre dieser Vergleich wohl nicht zustande gekommen. Insoweit lohnt es sich immer, auch wenn es Geld kostet, einen Rentenberater für das Klageverfahren zu haben.

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