Eine gute Nachricht von der AOK Stuttgart:
Mit Bescheid vom Mai 2006 erhielt ein Mandant von der AOK Stuttgart einen Bescheid bezüglich Pflicht zur Zahlung von Beiträgen aus einem Versorgungsbezug als Kapitalabfindung. Dagegen wurde fristgemäß Widerspruch eingereicht wegen anstehenden Verfahren vor dem Bundessozialgericht.
Laut Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.09.2010 dürfen Leistungen aus Direktversicherung nicht mit Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen belastet werden dürfen, soweit ein Arbeitnehmer nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses die Beiträge zur Direktversicherung privat weitergezahlt hat.
Die zuviel gezahlten Beiträge vom 01.06.2006 bis 28.02.2011 in Höhe von 1.071,15 € erhält mein Mandant erstattet.
Mein Widerspruch war insoweit erfolgreich.
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