Montag, 11. April 2011

Versorgungslücke Krankentagegeld

Heute habe ich einen Mandanten bezüglich Statusverfahren beraten. Laut Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund sei mein Mandant Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger mit einem Hauptauftraggeber gewesen.

Er hat einen Befreiungsantrag eingereicht, der jedoch erst ab Antragsmonat am 14.12.2010 gültig war, da er mit seiner selbständigen Tätigkeit bereits am 01.05.2009 begann.

Für die selbständige Tätigkeit vor dem 14.12.2010 habe er mehrere Auftraggeber. Insoweit gehört er nicht zum Personenkreis der Arbeitnehmerähnlichen Selbständigen.

Tipp: Möglichst innerhalb drei Monate nach Existenzgründung den Antrag auf Befreiung einreichen, dann gilt die Befreiung ab Beginn der selbständigen Tätigkeit.

Daneben habe ich noch den sozialversicherungsrechtlichen Hintergrund abgeprüft.
  1. Freiwillige Beiträge dienen nicht der Anwartschaftsaufrechterhaltung einer Rente wegen Erwerbsminderung, da keine 60 Monate Beiträge vor dem 01.01.1984 eingezahlt,
  2. Freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeits- und Wegeunfälle empfohlen,
  3. Krankentagegeld dringendst empfohlen. Mandant hat keine Krankentagegeldversicherung.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen