Mittwoch, 20. April 2011

Geringfügige Beschäftigung neben Witwenrente

Heute war eine 73-jährige Mandantin bei mir bezüglich Einkommensanrechnung auf Witwenrente.
Ihr Ehemann verstarb im Jahr 2001. Die Ehe bestand seit 1977.

Gemäß § 97 SGB VI sind Einkommen aus Altersrenten und Arbeitsentgelt auf die Witwenrente anzurechnen.

Die Regelung des § 314 SGB VI bezüglich einer "gemeinsamen Erklärung" bezüglich der weiteren Anwendung des bis zum 31.12.1985 geltenden Hinterbliebenenrechts greift nicht, da die Witwe am 01.01.1986 noch nicht mindestens 50 Jahre alt war.

Laut einem Anhörungsschreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund ist von 2001 bis 2011 eine Überzahlung in Höhe von 6.900 € aufgetreten. Die Anhörung ist aus meiner Sicht nicht ausreichend begründet. Aus ihr geht nicht hervor, aus welchen Gründen die Überzahlung entstanden ist.

Im Witwenrentenbescheid steht, das sie Arbeitsentgelt melden muss. Ihr war nicht bewusst, das eine geringfügige Beschäftigung, das sie neben der Altersrente für Frauen rentenunschädlich hinzuverdienen und auch steuerunschädlich beziehen darf, dem Rentenversicherungsträger melden muss. Arbeitsentgelt wird in § 14 SGB IV definiert.

Insoweit ist fraglich, ob der Rentenversicherungsträger gem. § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X bis zum Ablauf von 10 Jahren einen Rentenbescheid zurücknehmen kann, wenn weder
  1. der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt wurde,
  2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
  3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonder schwerem Maße verletzt hat.
Soweit in den Mitteilungspflichten nur von Arbeitsentgelt die Rede ist und nicht von einer geringfügigen Beschäftigung kann wohl schwerlich von einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlung oder von einem Kennen müssen der Rechtswidrigkeit durch die Mitteilungspflichten ausgegangen werden

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