Freitag, 22. April 2011

Steuern sparen durch unabhängige Rentenberatung

Die steuerpflichtigen Einnahmen sind um die Werbungskosten zu mindern. Zu den Werbungskosten zählen insbesondere die Kosten für die Rechtsverfolgung oder Beratung, die im Zusammenhang mit Ansprüchen aus der privaten oder gesetzlichen Rentenversicherung sowie aus der betrieblichen oder berufsständischen Altersversorgung stehen.

Zu beachten ist, das Rechtsberatungskosten- und Prozesskosten im Hinblick auf die gesetzliche Rentenversicherung als Werbungskosten abziehbar sind, unabhängig ob die Kosten
  • während des Rentenbezugs,
  • bei der Beantragungg der Rentenleistung (Rente wegen EM) oder
  • vor der Rentenantragstellung
entstehen.

Beispiel: Mandant zahlt einem Rentenberater ca. 2.500,00 € für die Durchsetzung einer Rente wegen Erwerbsminderung vor dem Sozialgericht. Diese 2.500,00 € mindern als Werbungskosten die steuerpflichtigen Einnahmen. Insoweit kann die Steuerlast reduziert werden.

Der Rechnungsbeleg sollte bei dem Lohnsteuerjahresausgleich einbezogen werden. Ihr Steuerberater oder die Lohnsteuerhilfe beraten Sie entsprechend.

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