Freitag, 22. April 2011

Der Rentenberater ist ein Organ der Rechtspflege

Der Rentenberater als registrierter Erlaubnisinhaber gem. § 1 Abs. 3 RDGEG ist bei der gerichtlichen Vertretung in geeigneten Fällen nach § 3 Abs. 2 RDGEG dem Rechtsanwalt gleichgestellt. Alterlaubnisinhaber dürfen vor Sozialgerichten, Verwaltungsgerichten, Familiengerichten, Amtsgerichten und Arbeitsgerichten gerichtlich vertreten.

Der Rentenberater ist wie der Rechtsanwalt als Rechtsdienstleister
  • behördlich registriert,
  • unabhängig,
  • darf keinen gegensätzlichen Interessen dienen (Interessengegensatz),
  • für seine Tätigkeit in gleichem Umfang haftpflichtversichert,
  • Organ der Rechtspflege
Der Rentenberater rechnet wie der Rechtsanwalt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab.

Die gleichzeitige Registrierung als Rentenberater und Versicherungsmakler ist rechtswidrig. Versicherungsmakler nehmen Abschlussprovisionen entgegen. Rentenberater dürfen nicht gleichzeitig Versicherungen vermitteln, da sie sonst nicht mehr unabhängig wären. Rentenberater erhalten ausschließlich vom Mandanten ihr Honorar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

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