Rechtsgrundlage für die Einkommensanrechnung ist § 97 SGB VI. Hiernach sind Erwerbsersatzeinkommen, wie Altersrenten, auf die Witwenrente anzurechnen.
Die Witwe hat vor dem 01.01.2002 geheiratet und mindestens ein Ehegatte ist vor dem 02.01.1962 geboren ("alter" Hinterbliebenenfall). Insoweit sind bei Renten wegen Todes gemäß § 114 SGB IV als Einkommen zu berücksichtigen
- Erwerbseinkommen,
- Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen) mit Ausnahme von Zusatzleistungen
Zum Schluss ergibt sich das anzurechnende Einkommen auf die Witwenrente. Rentenberater sind in der Lage diese komplexen Berechnungselemente zu verstehen und nachzuprüfen.
Im Fall der Witwe war das Versicherungskonto nicht geklärt. Zeiten der Berufsausbildung und Hochschulzeiten fehlten. Auf Nachfrage von mir erklärte die Witwe, das ihr verstorbener Ehemann seine Beitragszeiten nicht durch Berufsausbildung oder Hochschulausbildung "verwässert" haben wollte. Offensichtlich ein Rechtsirrtum. Ich habe ihr eine Überprüfung des Witwenrentenbescheides dringend nahegelegt, soweit sie die Nachweise für das Studium (5 Jahre) und die Berufsausbildung (3 Jahre) findet.
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