Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen gemäß § 236 a SGB VI entfällt für Versicherte, die ab dem 01. Januar 1951 geboren sind und berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und bei denen keine Schwerbehinderungs-eigenschaft vorliegt.
Diese Fallvariante tauchte heute bei einer Erstberatung bezüglich Notwendigkeit für ein Klageverfahren wegen der Feststellung einer Schwerbehinderteneigenschaft auf. Mein Mandant war im Jahr 1951 geboren. Eine Umwandlung einer Rente wegen Erwerbsminderung auf Dauer in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab Vollendung des 60. Lebensjahres wäre für meinen Mandanten ohne Schwerbehinderung nicht zum Tragen gekommen.
Mein Mandant wollte die ständigen Nachprüfungen der Rente wegen EM durch eine Umwandlung in eine Altersrente vermeiden.
Der frühestmögliche Rentenbeginn einer vorgezogenen Altersrente wäre das 63. Lebensjahr bei Altersrente für langjährig Versicherte bei einer Wartezeit von 35 Versicherungsjahren gewesen.
Insoweit kam das Klageverfahren wegen der Feststellung einer Schwerbehinderungseigenschaft bezüglich einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 60. Lebensjahr zur Vermeidung von Rentennachprüfungen für meinen Mandanten in Frage.
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