Kostenlose Rentenberatung gibt es bei der Deutschen Rentenversicherung bei den Auskunft- und Beratungsstellen. DieserBeratungsanspruch ergibt sich aus § 14 SGB I. Danach hat jeder Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch.
"Kostenlos" im eigentlich Sinn ist die Beratung bei den Auskunfts- und Beratungsstellen nicht. Betriebswirtschaftlich entstehen ihnen ähnliche Ausgaben wie Personalkosten, Mietkosten, Versicherungsausgaben, Marketingkosten etc. Jeder Versicherter der Deutschen Rentenversicherung übernimmt über den Rentenversicherungsbeitrag die Ausgaben für die Beratung bei den Auskunfts- und Beratungsstellen.
Der "kostenlose" Beratungsanspruch findet dort seine Grenzen, wo der Versicherte im Widerspruchs- oder Klageverfahren eine kostenlose Beratung einfordern möchte. Die Deutsche Rentenversicherung ist in diesen Fällen nicht unabhängig. In Rentenverfahren wegen Erwerbsminderung steht das Interesse des Einzelnen auf eine Rente das Interesse der Versichertengemeinschaft hinsichtlich Wirtschaftlichkeit und Beitragsstabilität gegenüber.
Statistisch werden 2/3 der Widersprüche und Klagen in Rentenfällen wegen EM abgelehnt.
Der Rentenberater bietet eine kostenpflichtige Rentenberatung an, die nicht durch Sozialversicherungsbeiträge subventioniert ist. Der Mandant kann beim Rentenberater eine unabhängige Rentenberatung erwarten. Beim Rentenberater ist der Mandant König und kein Bittsteller. Der Rentenberater ist an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gebunden und unterliegt der Schweigepflicht.
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