Freitag, 23. Juni 2017

Urlaubsabgeltung kein rentenschädlicher Hinzuverdienst bei Rente wegen Erwerbsminderung ?

Überzahlungen wegen rückwirkender Zahlung einer Urlaubsabgeltung bei Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung kommen häufig vor. Nicht immer ist die Einmalzahlung einer Urlaubsabgeltung rentenschädlicher Hinzuverdienst.





Einmalig gezahlte Urlaubsabgeltung (Urlaubsgeld) das nicht während Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung noch bestehendem Beschäftigungsverhältnisses ausbezahlt wurde, ist kein rentenschädlicher Hinzuverdienst.

Bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses aufgrund arbeitstarifvertraglicher Regelungen wegen des Rentenbezugs, wie z.B. beim Tarifvertraglich öffentlicher Dienst (TVÖD) wird die Einmalzahlung, die nach Rentenbeginn zufliesst, nicht als rentenschädlicher Hinzuverdienst betrachtet (Urteil des Bundessozialgericht vom 10.7.2012 - Aktenzeichen: B 13 R 85/11 R).

Urlaubsgeld, das während dauerhafter, bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortdauernder Arbeitsunfähigkeit erzielt wurde, ist dem ruhenden Arbeitsverhältnis gleichzustellen (Urteil Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 16.6.2015 - Aktenzeichen L 9 R 5132/14 und Urteil Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 10.05.2017 - Aktenzeichen: L 8 R 201/16).

Wenden Sie sich bei einer Anhörung, Überzahlungsbescheid oder einem Widerspruchsbescheid an Rentenberater Sommer. Er prüft die Chancen, ob die Überzahlung abgewendet werden kann.
Soweit eine Rechtsschutzversicherung besteht, kann eine Kostendeckung für das Klageverfahren eingereicht werden. Rentenberater Sommer übernimmt neben dem Widerspruchsverfahren auch das Klageverfahren beim Sozialgericht in Stuttgart, Heilbronn, Ulm oder Konstanz.




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