Ab 01. August 2017
tritt eine gesetzliche Neuregelung hinsichtlich einem erleichterten
Zugang für die Krankenversicherung der Rentner in Kraft.
Rentenantragsteller,
die in der zweiten Lebensarbeitshälfte zu 9/10 Mitglied in einer
gesetzlichen Krankenversicherung waren, kommen in die
Krankenversicherung der Rentner. Rentenantragsteller, die die
Vorversicherungszeit von 9/10 nicht erreichen, bleiben in der
freiwilligen Krankenversicherung.
Im Unterschied zur
Krankenversicherung der Rentner (KVdR) werden für freiwillige Mitglieder bei der
Beitragserhebung alle Einkünfte, wie Mieteinkünfte und
Kapitalerträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der
Krankenversicherung berücksichtigt. Der Höchstbeitrag für
freiwillige Mitglieder liegt ca. bei 800 Euro.
Für KVdR-Rentner mit
einer Bruttorente von z.B. 1.000,00 Euro liegt der Eigenanteil zur
Kranken-und Pflegeversicherung nur bei ca. 100,00 Euro.
Vor dem 01. August
2017 konnten Pflichtmitgliedschaft, freiwillige Mitgliedschaft und
Familienversicherung für die Erfüllung der 9/10 Belegung
angerechnet werden.
Durch das Gesetz
zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung mit der Ergänzung
des § 5 Abs. 2 SGB V können Rentenantragsteller für jedes Kind
drei Jahre auf die erforderliche Vorversicherungszeit zur Ermittlung
der KvdR anrechnen lassen.
Hier kommen
insbesondere Ehefrauen von Beamten, die während der
Kindererziehungszeit Mitglied einer privaten Krankenversicherung mit
Beihilfeanspruch von 70 % waren, unter Umständen in die
Krankenversicherung der Rentner.
Auch Personen, die
bereits in Rente sind oder den Rentenantrag vor dem 1. August 2017
gestellt haben, aber bisher die notwendige Vorversicherungszeit nicht
erfüllt haben, können ab dem 1. August 2017 Mitglied der
Krankenversicherung der Rentner werden. Dies gilt sowohl für
freiwillig gesetzlich Versicherte als auch für privat Versicherte.
Die gesetzlichen
Krankenkassen sind nicht verpflichtet, Bestandsfälle darauf zu
überprüfen, ob durch Anrechnung der drei Jahre pro Kind die
Versicherungspflicht in der KvdR eintritt.
Lassen Sie bei
einem Rentenberater prüfen, ob die Vorversicherungszeit durch die
Anrechnung der Kindererziehungszeit erfüllt wäre.
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