Mittwoch, 6. September 2017

Leichterer Zugang zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ab 01. August 2017

Ab 01. August 2017 tritt eine gesetzliche Neuregelung hinsichtlich einem erleichterten Zugang für die Krankenversicherung der Rentner in Kraft.

Rentenantragsteller, die in der zweiten Lebensarbeitshälfte zu 9/10 Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung waren, kommen in die Krankenversicherung der Rentner. Rentenantragsteller, die die Vorversicherungszeit von 9/10 nicht erreichen, bleiben in der freiwilligen Krankenversicherung.

Im Unterschied zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) werden für freiwillige Mitglieder bei der Beitragserhebung alle Einkünfte, wie Mieteinkünfte und Kapitalerträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung berücksichtigt. Der Höchstbeitrag für freiwillige Mitglieder liegt ca. bei 800 Euro.

Für KVdR-Rentner mit einer Bruttorente von z.B. 1.000,00 Euro liegt der Eigenanteil zur Kranken-und Pflegeversicherung nur bei ca. 100,00 Euro.

Vor dem 01. August 2017 konnten Pflichtmitgliedschaft, freiwillige Mitgliedschaft und Familienversicherung für die Erfüllung der 9/10 Belegung angerechnet werden.

Durch das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung mit der Ergänzung des § 5 Abs. 2 SGB V können Rentenantragsteller für jedes Kind drei Jahre auf die erforderliche Vorversicherungszeit zur Ermittlung der KvdR anrechnen lassen.

Hier kommen insbesondere Ehefrauen von Beamten, die während der Kindererziehungszeit Mitglied einer privaten Krankenversicherung mit Beihilfeanspruch von 70 % waren, unter Umständen in die Krankenversicherung der Rentner.

Auch Personen, die bereits in Rente sind oder den Rentenantrag vor dem 1. August 2017 gestellt haben, aber bisher die notwendige Vorversicherungszeit nicht erfüllt haben, können ab dem 1. August 2017 Mitglied der Krankenversicherung der Rentner werden. Dies gilt sowohl für freiwillig gesetzlich Versicherte als auch für privat Versicherte.

Die gesetzlichen Krankenkassen sind nicht verpflichtet, Bestandsfälle darauf zu überprüfen, ob durch Anrechnung der drei Jahre pro Kind die Versicherungspflicht in der KvdR eintritt.

Lassen Sie bei einem Rentenberater prüfen, ob die Vorversicherungszeit durch die Anrechnung der Kindererziehungszeit erfüllt wäre.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen