Montag, 6. November 2017

Rentennachzahlung von 17.000 Euro nach sechsjährigem Rentenverfahren

Für eine 58-jährige Mandantin aus Ulm habe ich am 30.06.2015 Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts Ulm eingereicht.

Die Klägerin wurde im Auftrag des Landessozialgerichts Baden-Württember  von Prof. Dr. Dr. med. Widder untersucht und begutachtet. Als Hauptbefund wurde eine inzwischen chronifizierte depressive Entwicklung gesehen.

Nicht zuletzt wegen eines erneuten stationären Aufenthaltes in der Schussentalklinik Aulendorf erachtet der Gutachter die Klägerin nicht mehr in der Lage in wirtschaftlich relvantem Umfang berufliche Tätigkeiten auszuüben.

Eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandess erscheint laut dem Gutachter aufgrund des nunmehr langjährig chronifizierten Verlaufs unwahrscheinlich.

Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg erkannte dann nach erneuter Überprüfung des Sachverhalts im April 2017 an, dass die Klägerin seit Oktober 2015 voll erwerbsgemindert ist. Die Rente wird bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze geleistet.

Den Ausführungsbescheid erhielten wir am am 06.11.2017, sechs Monate nach Anerkenntnis der Deutschen Rentenversicherung BW.

Meine Mandantin hatte im Vorfeld Ende 2011 den Rentenantrag wegen Erwerbsminderung eingereicht. Im Januar 2012 wurde der Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderung abgelehnt. Trotz erfolgten mehrfachen stationären psychiatrischen Klinikaufenthalten wurde der Widerspruch erneut abgelehnt.

Durch einen Anwalt aus Ulm wurde im Juli 2012 Klage beim Sozialgericht Ulm erhoben. Das Urteil mit Abweisung des Klageantrages war im Mai 2015.

Wie die Leser meines Blogs erkennen können, braucht man einen langen Atem und viel Geduld, um ein solchhes Verfahren durchzustehen. Aber die Geduld
meiner Mandantin hat sich ausgezahlt. Sie hat eine Nachzahlung von 17.000 Euro erhalten.

Meine Mandantin wurde nicht darauf hingewiesen, dass sie noch Anspruch auf eine Verzinsung in Umfang von vier vom Hundert nach § 44 SGB I hat. Die Rentenempfänger fordern in aller Regel diesen Verzinsungsanspruch nicht ein.


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