Sonntag, 6. Februar 2011

Gesellschaftergeschäftsführer und Versicherungspflicht

Ein Gesellschaftergeschäftsfüher (GGF) ist nicht in der gesetzlichen Sozialversicherung versicherungspflichtig, soweit er Alleingesellschafter oder Mitgesellschafter mit einem Gesellschaftsanteil in Höhe von 50 % ist.
Bei einem Gesellschaftsanteil von weniger als 50 % wird grundsätzlich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung angenommen. Ausnahmen können sich bei Familien-GmbH und bei sehr hohem Unternehmerrisiko ergeben.

Empfehlung: Gesellschafter-Geschäftsführer mit einem Gesellschaftsanteil von weniger als 50 % sollten einen Antrag auf Prüfung des Versicherungsstatus stellen. Dieser Antrag sollte nicht ohne Hilfe eines Rentenberaters ausgefüllt werden.

Zuvor sollte abgeklärt werden, ob eine Versorgungslücke wegen privater Berufsunfähigkeit entsteht und ob gesundheitliche Gründe entgegenstehen können. Bei einem Bandscheibenschaden oder einer früheren Psychotherapie wird keine Versicherung eine BU-Police entgegennehmen. Bei gesundheitlichen Problemen kann ein Antrag auf Versicherungspflicht für Selbständige die Alternative sein. Hierzu ist unbedingt vorher eine Beratung notwendig. Ebenso verhält es sich bei einer privaten Krankenversicherung. Ab dem 55. Lebensjahr können privat Krankenversicherte nicht mehr zurück in die gesetzliche Krankenversicherung.

Ohne Statusantrag kann die Agentur für Arbeit einen Antrag auf Arbeitslosengeld wegen Selbständigkeit ablehnen. Die vorherigen Sozialversicherungsbeiträge für die Agentur für Arbeit wären umsonst eingezahlt und würden nur für die letzten 4 Jahre erstattet. Ich habe 2010 gegen eine Ablehnung des Arbeitslosengeldes für einen Selbständigen einen Widerspruch eingereicht.

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