Laut § 26 der Satzung der Versorgungsanstalt der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in Baden-Württemberg besteht ein Anspruch auf Sterbegeld bei Tod des Teilnehmers.
(1) Anspruch auf Sterbegeld hat der überlebende Eheteil, wenn die Ehe bis zum Tode des Teilnehmers fortbestanden hat. Ist kein überlebender Eheteil vorhanden, so haben den Anspruch die ehelichen, für ehelich erklärten, nichtehelichen und an Kindes Statt angenommenen Kinder; durch Zahlung an eines der anspruchsberechtigten Kinder wird die Versorgungsanstalt befreit.
(2) Sind keine Hinterbliebenen im Sinne des Abs. 1 vorhanden, so übernimmt die Versorgungsanstalt die Kosten der Bestattung bis zur Höhe des Sterbegeldes.
(3) Sterbegeld wird nicht gewährt und Kosten der Bestattung werden nicht übernommen, wenn Sterbegeld teilweise vorab an den Teilnehmer ausgezahlt worden ist.
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