Durch Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg vom 05. Mai 1978 wurde die Zugehörigkeit der Apothker und Pharmaziepraktikanten des Landes Baden-Württemberg zur Bayerischen Apothekerversorgung geregelt.
Gemäß § 28 der Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung haben die Mitglieder Rechtsanspruch auf folgende Versorgunsleistungen:
- Altersruhegeld,
- Vorgezogenes Altersruhegeld,
- Ruhegeld bei Berufsufähigkeit
Die Hinterbliebenen von Mitgliedern haben Rechtsanspruch auf folgende Pflichtleistungen:
- Witwen- oder Witwergeld,
- Waisengeld
Gemäß § 30 Abs. 1 der Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung hat ein Apotheker Anspruch auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, das vor dem Zeitpunkt, zu dem es erstmals vorgezogenes Altersruhegeld beziehen kann, berufsunfähig geworden ist, Antrag auf Ruhegeld stellt und die berufliche Tätigkeit einstellt (Eintritt des Versorgungsfalls); der Anspruch besteht ab dem Ersten des Monats, der auf den Eintritt des Versorgungsfalls folgt.
Berufsunfähig ist ein Mitglied, das infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit im Apothekerberuf auszuüben.
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